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VOLLSCHUTZ 5 JAHRE BIS 5000.-



EURONICS Online-Vollschutzprodukte

I. Produktinformation

Das EURONICS Vollschutzprodukt deckt durch einmalige Zahlung
der Prämie beim Gerätekauf unvorhersehbare und plötzlich eintretende
Sachschäden, die an dem versicherten Gerät während der Laufzeit
entstanden sind. Mit den nachfolgenden Informationen möchten wir
Ihnen einen ersten Überblick über die Ihnen angebotene
Elektronikversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch
nicht abschließend. Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus
diesem Informationsblatt und den beigefügten Versicherungsbedingungen
Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung,
Lesen Sie deshalb die gesamten Vertragsbestimmungen sorgfältig.


1. Welche Art der Versicherung bieten wir Ihnen an?
Wir bieten Ihnen eine Elektronikversicherung für Elektrogeräte an.
Grundlagen sind die beigefügten Allgemeinen Bedingungen ABEL
2008 sowie alle weiteren im Informationsblatt genannten Vereinbarungen.

Es können alle Elektrogeräte der folgenden Kategorien versichert werden:
Desktop Computer, Digitalkameras, Camcorder, Computerperipherie
(Drucker, Monitore etc.), Fax-, Anrufbeantworter- und Telefongeräte,
Handys, Taschencomputer (z.B.: PDA), Navigationsgeräte,
Notebooks, Laptops, Projektoren / Beamer, Spielkonsolen, TV-,
DVD-, SAT-, Video-, und Audiogeräte sowie Haushaltsgeräte.


2. Welche Risken sind versichert?

Wir versichern die im Versicherungsvertrag bezeichneten
Elektrogeräte gegen unvorhergesehene Beschädigungen
oder Zerstörungen (Sachschaden/Hardwareschaden).
Entschädigung wird geleistet für Schäden ausschließlich durch:

a) Material- oder Herstellungsfehler nach Ablauf der Herstellergarantie;
b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen,Sengen oder Glühen;
d) Ungeschicklichkeit des Versicherungsnehmers (Sturz, Bruch, Flüssigkeiten)
mit Selbstbehalt (bezüglich Selbstbehalt siehe § 6 Absatz 5 ABEL 2008)
e) Mechanisch einwirkende Gewalt durch Gegenstände aller Art
ohne Eigen- oder Fremdverschulden
f) Implosion oder sonstige Wirkung unter Unterdruck
g) Wasser oder Feuchtigkeit durch Elementarschäden,
Schäden an Gebäuden (Rohrbruch, etc.)
h) Elementarschäden wie Hochwasser, Steinschlag,
Sturm, Frost, Überschwemmung, Lawinen
i) Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art
sowie Schäden durch Feuerlöschung
j) Versengen und Verschmoren, Rauch und
Ruß durch äußere Einwirkung.
k) Indirekter Blitzschlag
l) Unmittelbare Wirkung elektrischer Energie infolge
Erdschluss, Kurzschluss, Überspannung etc.
m) Über- oder Unterspannung, elektrische Aufladung,
elektromagnetische Störung.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in § 1 ABEL 2008.
Wir übernehmen die Reparaturkosten Ihres beschädigten
Elektrogerätes. Bei Totalschäden erhalten Sie ein Neugerät.
Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte § 6 ABEL 2008


3. Wie hoch ist die Prämie und wann müssen Sie diese Prämie bezahlen?
Prämienfälligkeit einmalig mit Erwerb des Gerätes
Versicherungsbeginn Datum des Gerätekaufes
Vertragslaufzeit 3 bzw. 5 Jahre
Prämie: abhängig vom Kaufpreis des Gerätes (siehe unten)
Bei Abschluss eines der EURONICS Vollschutzprodukte ist der Preis
des zu schützenden Gerätes zu beachten. Abhängig von diesem
Preis wird dann das entsprechende EURONICS Vollschutzprodukt ausgewählt.
Die Prämie sowie die Deckung für das Gerät bezieht sich immer
auf den Verkaufspreis des Gerätes inkl. Mehrwertsteuer ohne
Zuschüsse (z.B. Subventionen des Netzbetreibers).
Preisgruppe Geräte Verkaufspreis Gesamtprämie
für 3 Jahre Gesamtprämie für 5 Jahre inkl. MwSt.
bis inkl. Vers. Steuer inkl. Vers.Steuer

EURONICS V1* € 500,00 € 35,- € 43,-
Vollschutzprodukt V2 € 1.000,00 € 55,- € 75,-
V3 € 1.500,00 € 67,- € 105,-
V4 € 2.500,00 € 125,- € 165,-
V5 € 5.000,00 € 210,- € 305,-

*Für Notebooks und Projektoren können die EURONICS
Vollschutzprodukte generell erst ab Preisgruppe V2 abgeschlossen werden,
auch wenn der Verkaufspreis der Geräte unter € 500,– liegt
(z.B. beträgt die Prämie für ein Notebook um 490,- € für 3 Jahre 55,- €).


4. Welche Leistungen sind ausgeschlossen?
Nicht versichert sind insbesondere:
Anhang A / V11 040809
- Material- und Herstellungsfehler während der Garantiezeit
des Herstellers (durch Hersteller / Händler abgedeckt)
- Schäden durch betriebsbedingte Abnutzung oder Alterung
- Haftpflicht-, Sachfolge- und Vermögensschäden
Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Einzelheiten der
Ausschlussgründe finden Sie in § 2 Absatz 2 ABEL 2008.


5. Welche Pflichten haben Sie bei Vertragsschluss?
Bei Vertragsschluss muss die Prämie vollständig gezahlt sein,
damit Sie ab Versicherungsbeginn/Kauf Versicherungsschutz haben.


6. Welche Pflichten haben Sie während der Vertragslaufzeit und welche
Folgen können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Sie sind für das gekaufte und geschützte Gerät selbst verantwortlich.
Dies schließt einen sorgsamen, sorgfältigen Umgang mit dem
Gerät sowie eine sichere, vorausschauende Verwahrung, auch
während des Transportes oder Tragens, mit ein.
Welche Verpflichtungen konkret bestehen, entnehmen Sie
bitte § 13 Absatz 1 und 2b ABEL 2008.
Beachten Sie die Verpflichtungen mit Sorgfalt.
Ihre Nichtbeachtung kann schwerwiegende Konsequenzen
für Sie haben. Je nach Schwere der Pflichtverletzung können Sie
ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren.
Näheres entnehmen Sie bitte § 13 Absatz 3 ABEL 2008.


7. Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall und welche Folgen
können Verletzungen dieser Pflichten haben?
Versuchen Sie den Schaden gering zu halten, ohne Ihre eigene
Sicherheit zu gefährden. Wenn ein Schadensfall eingetreten ist, melden
Sie diesen unverzüglich (im Normalfall max. drei Werktage) an die
itonia GmbH, den bevollmächtigten Versicherungsbetreuer des Versicherers.
Am einfachsten und schnellsten erfolgt dies online unter www.itonia.com/deeu .
Sollten Sie keinen Internetzugang haben, erhalten Sie weiterführende
Informationen unter der Tel. Nr.: 0211 / 248 109 04.
Erleichtern Sie uns die Untersuchungen, die nötig sind, um Ursache
und Höhe des Schadens festzustellen. Hierzu finden Sie weitere
Informationen in § 10 und § 13 Absatz 2 ABEL 2008.


8. Wann beginnt und endet Ihr Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt des Kaufes und
der gleichzeitigen Zahlung der Prämie gemäß § 9 Absatz 1 ABEL 2008 und endet in jedem Fall exakt 36 bzw. 60 Monate
nach dem Geräte-Rechnungsdatum. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit
von mehr als drei Jahren, können Sie diesen bereits zum Ende des
dritten Jahres kündigen. Beachten Sie, dass uns Ihre Kündigung hierbei drei
Monate vor Ablauf der ersten drei Jahre Ihrer Vertragslaufzeit zugehen muss.


9. Wie ist der Versicherungsschein gestaltet?
Jedes EURONICS Vollschutzprodukt stellt eine eigene Versicherung dar.
Der Versicherungsschein besteht aus diesem Informationsblatt
mit beigeschlossenen Bedingungen und der Originalrechnung aus dem
Kauf des versicherten Gerätes mit dem EURONICS Vollschutzprodukt.


10. Vertragspartner des Versicherungsnehmers
1) Versicherungsunternehmen
Helvetia Versicherungen AG,
Hoher Markt 10-11, 1010 Wien, Österreich
Fax: +43 50 222 - 91000
E-Mail: produktschutz@helvetia.at
Homepage: www.helvetia.at
Firmenbuch HG Wien, FB Nr. 116899 k, DVR Nummer 0014991


2) Hauptgeschäftstätigkeit
Die Hauptgeschäftstätigkeit ist der Vertrieb aller Arten von
Schaden/Unfallversicherungen, Lebensversicherungen sowie -,
fondsgebundenen- und indexgebundenen Lebensversicherungen.
Schadensmeldungen nur an die itonia GmbH unter
www.itonia.com/deeu oder für weiterführende
Anweisungen Tel: 0211 / 248 109 04.


11. EURONICS Partner
Der EURONICS Partner ist der Vermittler der Versicherung. Seine Daten
befinden sich auf der Geräterechnung. Sämtliche Beurteilungen und
Prüfungen im Schadensfall werden durch die
Helvetia Versicherungen AG oder deren Beauftragte durchgeführt.


12. Grundlagen der Versicherung
Es liegen die folgenden Allgemeinen Bedingungen für die
Elektronik-Versicherung (ABEL 2008) der Helvetia Versicherungen AG
in der Fassung vom 1.8.2008 zu Grunde. Dieses Informationsblatt ist
eine Kurzfassung der zu Grunde liegenden Bedingungen.

II. Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1. Versicherte Sache
Versichert ist das auf der Rechnung näher bezeichnete Elektrogerät
und das in der Orginalverpackung mitverkaufte Zubehör.

2. Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
a) Wechseldatenträger;
b) Hilfs- und Betriebsstoffe, vom Hersteller als Verbrauchsmaterial
oder Verschleißteil definiertes, jedenfalls aber externe Tastaturen,
Mäuse, Fernbedienungen, Akkus, Batterien, Toner,
Fuser, Tinte, Kohlebürsten, Trommeln und Lampen; auch
wenn diese mit dem geschützten Gerät verpackt sind;

c) Werkzeuge aller Art;
d) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten
Sachen erfahrungsgemäß ausgewechselt werden müssen;
e) separat gekauftes Zubehör;
f) Software aller Art;
g) defekt angelieferte Geräte, sowie Serienfehler des Herstellers;
h) zusätzlich bzw. nachträglich gekauftes Zubehör oder Aufrüstungen;
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren und Schäden

Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen und
plötzlich eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen der versicherten Sache.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
weder rechtzeitig vorhergesehen hat noch bei der verkehrsüblichen
Sorgfalt hätte vorhersehen müssen, wobei nur grobe Fahrlässigkeit
schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen.
Entschädigung wird geleistet für Schäden ausschließlich durch
a) Material- oder Herstellungsfehler nach Ablauf der Herstellergarantie
b) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
c) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie
Schwelen, Glimmen, Sengen oder Glühen;
d) Ungeschicklichkeit des Versicherungsnehmers (Sturz, Bruch,
Flüssigkeiten) mit Selbstbehalt (bezüglich Selbstbehalt siehe
§ 6 Absatz 5 ABEL 2008)
e) Mechanisch einwirkende Gewalt durch Gegenstände aller Art
ohne Eigen- oder Fremdverschulden
f) Implosion oder sonstige Wirkung unter Unterdruck
g) Wasser oder Feuchtigkeit durch Elementarschäden, Schäden
an Gebäuden (Rohrbruch, etc.)
h) Elementarschäden wie Hochwasser, Steinschlag, Sturm,
Frost, Überschwemmung, Lawinen
i) Brand, Blitzschlag, Explosionen aller Art sowie Schäden
durch Feuerlöschung
j) Versengen und Verschmoren, Rauch und Ruß durch äußere
Einwirkung.
k) Indirekter Blitzschlag
l) Unmittelbare Wirkung elektrischer Energie infolge Erdschluss,
Kurzschluss, Überspannung etc
. m) Über- oder Unterspannung, elektrische Aufladung,
elektromagnetische Störung.
2. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen keine Entschädigung für Schäden
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution,
Rebellion, Aufstand oder innere Unruhen;
c) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
d) durch Erdbeben;
e) durch Terror; Schäden an der versicherten Sache, die durch
Terrorakte verursacht werden, sind nicht versichert. Terrorakte
sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen
zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder
ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten
und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen
Einfluss zu nehmen.
f) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt
sein musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung,
wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig
repariert war;
g) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler),
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag
einzutretenhat.
Weiters gilt:
h) Im Rahmen der Ungeschicklichkeit ist nur die leichte Fahrlässigkeit
gedeckt. Bei grober Fahrlässigkeit wird der Schadenshergang
sowie das Gerät durch einen Sachverständigen begutachtet
und geprüft. Gemäß der Quotenregelung laut Versicherungsvertragsgesetz
2008 kann es zu einer Schadenersatzminderung
kommen. Jeglicher Schaden, der durch Missbrauch,
mutwillige Beschädigung, Vorsatz, unsachgerechten
Gebrauch, unsachgemäße Verwahrung oder vorhersehbar
entstanden ist, gilt als Verletzung der Sorgfaltspflicht, daher
vom Versicherungsnehmer in Kauf genommen und ist nicht
gedeckt.
i) Schäden oder Kosten aus Material- und Herstellungsfehlern
innerhalb der Herstellergarantie sind nicht gedeckt.
j) Ausgeschlossen sind bzw. gehen im Schadensfall voran:
Garantien und/oder Gewährleistungen, Leistungen anderer
Versicherer, Haftungen oder vertragliche Verpflichtungen Dritter.
Eventuelle Differenzen zu anderen Haftungen (z.B. Zeitwert
auf Neugerätewert) werden durch das EURONICS Vollschutzprodukt
gedeckt.
k) Schäden an der Software aller Art (auch Betriebssysteme,
Firmware, Treiber, Hilfsprogramme etc.) sind nicht gedeckt.
Der Versicherungsnehmer ist für die Programme, die Treiber,
den Datenbestand und deren Funktionsfähigkeit selbst verantwortlich.
Daten- und Softwarebestandverluste aus den angeführten
Schadensursachen können nicht geltend gemacht
werden. Ebenso werden die Reparaturkosten für Probleme
mit Software und Betriebssystemen, Viren, Kompatibilität,
Datenrettung, Wiedereinspielen, Datenwiederbeschaffung etc.
nicht ersetzt
l) Kosten durch Schäden, die keine Hardwareschäden sind,
sind nicht gedeckt. Dies betrifft auch eventuelle Kosten
(Bearbeitungs-, Überprüfungs-, Analysegebühren etc.) für
Schadensanalysen ohne feststellbaren Hardwarefehler.
m) Schäden durch die Verwendung des geschützten Gerätes
außerhalb der vom Hersteller angegebenen Zwecke und
Betriebsvorschriften sowie Schäden, die den vom Hersteller
vorgegebenen Betrieb des Gerätes nicht beeinträchtigen
(Schäden wie Schrammen, Kratzer etc.), sind nicht gedeckt.
n) Es wird kein Ersatz für Haftpflicht-, Sachfolge- und
Vermögensschäden geleistet. Ebenso sind
Schadens-Folgeschäden in keinem Fall gedeckt.
Es wird nur der Geräte-Primärschaden bzw. der primäre
Schadenshergang für eine Schadensbeurteilung
bzw. Deckung herangezogen.
o) Schäden bzw. Wertminderung durch Abnützung und Verschleiß,
Schäden durch langfristige chemische oder thermische
Einwirkungen auf das geschützte Gerät sowie eventuelle
Kosten für Service, Justage- und Reinigungsarbeiten werden
nicht ersetzt. Dies gilt auch für eine allmähliche Verschlechterung
der Geräteleistung.
p) Schäden durch dritte Personen, durch Reparaturversuche
oder Eingriffe dritter Personen bzw. durch Personen ohne
entsprechende Autorisierung sind nicht gedeckt. Ebenso sind
Schäden durch Haus-, Nutz- oder Wildtiere von einer Deckung
ausgeschlossen.
q) Schäden durch die Verwendung von schadhaftem oder falschem,
externen Zubehör (z.B. Halterungen, Unterwassergehäuse
etc.) sind nicht gedeckt.
r) Schäden durch Verlieren, Vergessen, unbeaufsichtigtes
Liegenlassen oder durch ein sonstiges Verschwinden des Gerätes
sind nicht gedeckt. Ein späteres Wiederfinden kann
nicht berücksichtigt werden und impliziert keinesfalls eine Deckung
eventueller Schäden.
s) Schäden, die angemeldet werden, jedoch durch die Nichteinbringung
des Gerätes nicht nachgewiesen werden können,
sind nicht gedeckt. Ausgenommen davon sind Schäden durch
die gänzliche Zerstörung des Gerätes durch höhere Gewalt.
t) Kalkschäden jeder Art gelten als unsachgerechter Gebrauch
des Gerätes bzw. als Verschleiß und sind nicht gedeckt.
u) Schäden bei oder in Folge sportlicher Betätigungen bzw.
durch Schweiß oder Kondenswasser sind nicht gedeckt.
v) Schäden, denen kein eigenständiger Vorfall zugeordnet werden
kann, gelten als Allmählichkeitsschäden (Umweltund/
oder benutzungsbedingt) und sind nicht gedeckt. Davon
ausgenommen sind Material- oder Herstellungsfehler nach
Ablauf der Herstellergarantie.


§ 3 Versicherungsort
1. Stationäre Geräte
Bei der Bauart nach stationären Geräten gelten die Räumlichkeiten
des Endverbrauchers als Versicherungsort innerhalb Europas im
geografischen Sinn exklusive GUS-Staaten.
2. Transportable Geräte
Bei der Bauart nach transportablen Geräten und bei der Bauart nach
im Freien aufstellbaren Geräten gilt als örtlicher Geltungsbereich
Europa im geographischen Sinne exklusive GUS-Staaten.
§ 4 Versicherungswert
1. Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neupreis am Schadentag desselben oder
eines technisch gleichwertigen Gerätes.
Die Deckung für das Gerät bezieht sich immer auf den Verkaufspreis
des Gerätes inkl. Mehrwertsteuer ohne Zuschüsse (Stützungen
z.B. durch Hersteller oder Provider).
§ 5 Versicherte und nicht versicherte Kosten
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles den
Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens
für geboten halten durfte.
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für
versicherte Sachen sind mit dem Versicherungswert begrenzt.


§ 6 Umfang der Entschädigung
1. Wiederherstellungskostenv
Im Schadensfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden
unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten niedriger sind
als der Versicherungswert des Gerätes.
Sind die Reparaturkosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.

2. Teilschaden
In diesem Fall erfolgt die Übernahme der Kosten für eine Reparatur inklusive Arbeitszeit und Ersatzteile (mit Verrechnung eines Selbstbehaltes bei Schäden, die einen Selbstbehalt bedingen, siehe Absatz5).
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen;
c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären;
d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
g) Haftpflicht-, Sachfolge- und Vermögensschäden.
3. Totalschaden
a) Der Versicherungsnehmer erhält im Falle eines Totalschadens oder einer unwirtschaftlichen Reparatur als Ersatz für sein altes, defektes Gerät ein Neugerät, das technisch dem alten Gerät zumindest gleich oder besser gestellt ist. Unwirtschaftlichkeit heißt, dass die Reparaturkosten höher als der Versicherungswert sind. Bei Verfügbarkeit gleichwertiger Geräte besteht kein Anspruch auf technisch bessere, selbst wenn diese unter dem ursprünglichen Versicherungswert liegen.
b) Bei gedeckten Totalschäden geht nach Ersatzleistung das zu ersetzende Gerät inklusive aller originalen und versicherten Zubehörteile (Akkus, Netzteile, Speicherkarten, Kabel, CDs, Handbücher, Boxen, Mäuse etc.) in das Eigentum der Versicherung über und das zugehörige EURONICS Vollschutzprodukt gilt als erloschen. Der Versicherungsnehmer erhält daher den Ersatz des Gerätes nur gegen Übergabe aller originalen und versicherten Zubehörteile an den EURONICS Partner. Dies gilt sinngemäß auch bei defekten originalen und versicherten Zubehörteilen (z.B. Netzteile).
c) Bei Nichtbeibringung der originalen und versicherten Zubehörteile des alten Gerätes zum Kaufzeitpunkt werden diese zu marktüblichen Preisen verrechnet bzw. von der zur Verfügung stehenden Schadenersatzsumme abgezogen.
4. Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der Versicherungswert.
5. Selbstbehalt Selbstbehalte werden von den Kosten der Reparatur des geschützten Gerätes inklusive den Kosten eines eventuellen Kostenvoranschlages bzw. den Kosten eines Neugerätes im Totalschadenfall berechnet. Der Selbstbehalt kommt auch für Schäden, die sich erst durch die Analyse als Schäden durch Ungeschicklichkeit erweisen, zur Anwendung, eventuelle Kosten für Kostenvoranschläge werden in diesen Fällen nicht ersetzt.
a) EURONICS Vollschutzprodukt aa) Selbstbehalt von 25% jedoch mindestens € 30,– inkl. MwSt. bei allen Handys sowie allen der Bauart nach stationären Geräten (Audio, Hifi, DVD, PC etc.). ab) Selbstbehalt von 33% jedoch mindestens € 90,– inkl. MwSt. bei allen der Bauart nach transportablen Geräten (Notebooks, Foto, Video, Auto- Hifi, MP3-Player etc.) Dies gilt für Schäden durch Ungeschicklichkeit des Versicherungsnehmers (Sturz, Bruch, Flüssigkeiten).
6. Ablöse Eine Ablöse der Schäden, auch bei Totalschäden, in Bargeld ist nicht möglich.


§ 7 Wechsel der versicherten Sachen
Durch das entsprechende Ersatzgerät gelten alle zusätzlichen Aufrüstungen des alten Gerätes, die beim Kauf integriert waren, als ersetzt, unabhängig davon, ob die Aufrüstung nun im Ersatzgerät notwendigerweise wieder aufscheint oder durch die bestehende Konfiguration des Ersatzgerätes hinfällig geworden ist. Aufrüstungen oder nachträglich in das alte Gerät eingebaute Aufrüstungen, die nicht bei Kauf des alten Gerätes mitgeschützt wurden, werden nicht ersetzt.


§ 8 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit;
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Einmalprämie

1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung beim Kauf des Geräts.
2. Fälligkeit der einmaligen Prämie Die einmalige Prämie ist – unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen.
3. Folgen der Nichtzahlung der Einmalprämie Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Absatz 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei.


§ 9 Deckungszeitraum (Laufzeit)
1. Dauer
Der Deckungszeitraum der einzelnen EURONICS Vollschutzprodukte beginnt mit dem Geräte-Rechnungsdatum und endet in jedem Fall exakt 36 bzw. 60 Monate nach dem Geräte-Rechnungsdatum. Schadenseinreichungen nach Ablauf des Deckungszeitraumes werden nicht akzeptiert.
2. Ende der Laufzeit bei einem Totalschaden Bei Ersatz eines Gerätes oder einer Schadenersatz-Ablehnung durch die Versicherung nach einem Totalschaden (unwirtschaftliche Reparatur) sowie einer Ablehnung zur Zahlung des Selbstbehaltes durch den Versicherungsnehmer gilt das zugehörige EURONICS Vollschutzprodukt als erloschen und es erfolgt keine anteilige Prämienrückvergütung.


§ 10 Schadenabwicklung

1. Bring-In-Schutz / Vor-Ort-Reparatur Zur gültigen Anmeldung eines Schadens muss der Versicherungsnehmer den Schadensfall unverzüglich (im Normalfall max. drei Werktage) an den Versicherungsbetreuer melden. Am einfachsten und schnellsten erfolgt dies im WWW unter www.itonia.com/deeu. Sollte kein Internetzugang vorhanden sein erhält der Versicherungsnehmer entsprechende Anweisungen unter Tel: 0211 / 248 109 04. Der Versicherungsnehmer erhält, nachdem er das Schadensformular korrekt ausgefüllt hat, den itonia Reparaturschein mit der Schadensnummer und Anweisungen zur Einleitung der Reparatur. Der EURONICS Vollschutz gilt unabhängig von vorangegangenen oder gültigen Herstellergarantien als Bring-In-Schutz, d.h. das Gerät ist auf Kosten des Versicherungsnehmers, nach der Schadensmeldung bei itonia, zu einem, in der Betriebsanleitung des Herstellers angeführten, Service-Center zu bringen. Bei Schäden an Elektrogroßgeräten (Kühlschrank, Waschmaschine, Großbild TV, etc.), die eine Vor-Ort-Reparatur erfordern, muss sich der Versicherungsnehmer, nach der Schadensmeldung bei itonia, zur Schadensbehebung direkt an die, in der Betriebsanleitung des Herstellers angeführte Servicestelle wenden. Auch der EURONICS Partner kann entsprechende Service-Partner benennen.
2. Schadenformular Bei jedem Schaden muss ein Schadensformular ausgefüllt werden. Der Schadenshergang ist vom Versicherungsnehmer selbst zu formulieren und in das Schadensformular einzutragen. Dabei sind folgende Punkte genau und vollständig anzugeben:
• Wer hat den Schaden verursacht – mit Angabe der Person (inkl. der eventuellen Angabe wessen Kind oder Haustier den Schaden verursacht hat)
• Wann und wo ist der Schaden entstanden - mit Angabe von Datum, Uhrzeit, Ort und Land
• Wie oder wodurch ist der Schaden entstanden - mit Angabe der Ursache
• Was ist beschädigt - mit Angabe von Gerätbezeichnung und Art der Beschädigung
3. Ausfüllen des Schadenformulares Das Schadensformular ist vom Versicherungsnehmer persönlich, genau und wahrheitsgetreu, auszufüllen, online freizugeben bzw. zu unterschreiben. Angemeldete Schäden bzw. Schadensformulare ohne genauer Schadenhergangs-Beschreibung und Freigabe bzw. rechtsverbindlicher Unterschrift des Versicherungsnehmers werden bis zur vollständigen Klärung nicht bearbeitet. Mündliche Mitteilungen oder Auskünfte, von wem auch immer, können nicht berücksichtigt werden. Falsche, unrichtige oder bewusst unrichtige Angaben im Schadenformular können zu einer Ablehnung des Schadens, zur Rückforderung von erbrachten Leistungen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.
4. Schadenübernahme Schadenübernahme erfolgt durch den Versicherer bzw. dessen Beauftragten. Zur Beurteilung wird dem Versicherer eine angemessene Zeit eingeräumt. Ein Anspruch auf sofortige Reparatur, sofortigen Ersatz des geschützten Gerätes oder auf ein Leihgerät besteht nicht.
5. Schadenabwicklung Nach vorläufiger Zustimmung zur Schadenübernahme durch den Versicherer kann die Reparatur eingeleitet bzw. bei Totalschäden ein Neugerät angeschafft werden. Der Versicherungsnehmer kann zur konkreteren Feststellung der Schadensübernahme einen Kostenvoranschlag im Service-Center oder beim EURONICS Partner beauftragen und beim Versicherungsbetreuer im Vorfeld einreichen. Der Versicherungsnehmer bezahlt danach die Reparaturkosten bzw. die Kosten für das Neugerät direkt beim Service-Center oder dem EURONICS Partner. Nach Vorlage (per Post, Email oder Fax) der Reparaturrechnung, der original Geräterechnung, des Reparaturberichtes, des Kostenvoranschlages und des itonia Reparaturscheines beim Versicherungsbetreuer, erhält der Versicherungsnehmer, bei positiver Deckungsbeurteilung, die Reparatur- oder Neugerätekosten auf sein Konto erstattet. Die Anforderung der, jeweilig pro Schadensfall und Abwicklungsvorgang unterschiedlichen, vorzulegenden Dokumente kann variieren und wird durch den Versicherungsbetreuer festgelegt. Eventuelle Kosten aus nicht gedeckten Schäden sowie nicht gedeckte Kosten sind direkt an das Service-Center oder den EURONICS Partner zu bezahlen. Die aufgrund des eventuellen Selbstbehaltes nicht übernommenen Kosten werden dem Versicherungsnehmer direkt in Abzug gebracht. Stand 04.08.2009 Versicherungsbetreuer:
itonia GmbH
Kennwort: DEEU
Postfach 0125
A-2700 Wiener Neustadt
Österreich
WWW: www.itonia.com/deeu Tel: 0211 / 248 109 04

6. Bestätigung der Behörde
Für alle Schäden, die ein behördliches Vorgehen nach sich ziehen (Brand, Naturkatastrophen etc.) muss der Versicherungsnehmer auch die entsprechende behördliche Bestätigung an den Versicherungsbetreuer senden.

7. Tausch des Gerätes im Deckungszeitraum
Falls während des Deckungszeitraumes des EURONICS Vollschutzprodukt das geschützte Gerät getauscht wurde (z.B. Garantietausch durch Hersteller etc.) müssen bei Einforderung einer Leistung auch die entsprechenden Nachweise (Lieferschein, Austauschbeleg etc.) beigebracht werden.


§ 11 Dauer und Ende des Vertrages
1. Dauer
Der Vertrag beginnt gemäß § 8 ABEL 2008 und endet nach drei bzw. fünf Jahren.
2. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.


§ 12 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder es ist von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.


§ 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; ab) der itonia GmbH, als bevollmächtigter Versicherungsbetreuer des Versicherers, den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich, schriftlich anzuzeigen; ac) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
ad) dem Versicherungsbetreuer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sache(
n) einzureichen;
ae) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
af) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
b) Sonstige Obliegenheiten
ba) Der Versicherungsnehmer ist für das gekaufte und geschützte Gerät verantwortlich. Dies schließt einen sorgsamen, sorgfältigen Umgang mit dem Gerät sowie eine sichere, vorausschauende Verwahrung, auch während des Transportes oder Tragens, mit ein. Als Beispiel ist ein Schaden durch eine Nutzung des geschützten Gerätes unter feuchten oder staubigen Bedingungen oder im Regen klar vorhersehbar. Eine solche Benutzung des Gerätes entspricht auch nicht den Herstellervorschriften. Weiters kann es durch eine nicht sorgsame Verwahrung des Gerätes zu Flüssigkeits-, Sturz- oder Bruchschäden (z.B. Mitwaschen in der Waschmaschine oder Bruch durch Verwahrung in der Hosentasche) kommen. Diese Schäden deckt der Vollschutz, unter anderem, nicht ab.
bb) Ihrer Bauart nach transportable Geräte (bewegliche Geräte wie Notebooks, Fotogeräte, Handys, MP3-Player etc.) müssen während des Transportes/Tragens ordnungsgemäß gesichert und verwahrt sowie ständig beaufsichtigt werden.
bc) Ein Gerät, das einer gewerblichen Nutzung unterliegt, gilt nur dann als geschützt, wenn es aufgrund der Herstellerangaben auch für eine solche geeignet ist.
bd) Schäden sind durch den Versicherungsnehmer, nach Kenntnis, unverzüglich an die itonia GmbH als Bevollmächtigte des Versicherers zu melden.
be) Das EURONICS Vollschutzprodukt bezieht sich immer auf den jeweiligen Auslieferungszustand bzw. die Auslieferungskonfiguration, ohne nachträgliche Umbauten bzw. Aufrüstungen, in einer einzelnen Originalverpackung. In diesem Sinne sind das Gerät, modulare Set-Geräte oder das Originalzubehör auch nur im Rahmen dieser einzelnen Original-Herstellerverpackung geschützt.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.


§ 14 Mehrere Versicherer
1. Nichtigkeiten bei Mehrfachversicherung Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
2. Beseitigung der Mehrfachversicherung Es gelten die Bestimmungen des § 79 VVG. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.


§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiStand ges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.


§ 16 Weitergabe bzw. Verkauf des versicherten Gerätes
Da sich das EURONICS Vollschutzprodukt auf die Geräte- Seriennummer bezieht, kann das Gerät innerhalb der Laufzeit weitergegeben/ verkauft werden, der Schutz bleibt aufrecht, solange der neue Besitzer die Rechte und Pflichten des EURONICS Vollschutzprodukt anerkennt. Andernfalls erlischt der Schutz und es erfolgt keine anteilige Prämienrückvergütung.


§ 17 Anzeigen; Willenserklärungen; Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.


§ 18 Gerichtsstand
1. Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.


§ 19 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.


§ 20 Vertragssprache Die Vertragssprache ist Deutsch.


§ 21 Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Zugang des Versicherungsscheins sowie der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der weiteren Informationen nach § 7 Abs.1 und
2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 VVG-Informationspflichtenverordnung und dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Auf dem Widerruf sind der volle Name, die Adresse, die eMail-Adresse, die Kontoverbindung sowie die Telefonnummer des Versicherungsnehmers anzugeben. Die Stornierung und Rückzahlung erfolgt durch den Versicherungsbetreuer. Der Widerruf ist zu richten an: Helvetia Versicherungen AG Generaldirektion Hoher Markt 10-11, 1011 Wien Österreich E-Mail: produktschutz@helvetia.at Fax: +43 (0)50 222 91000


§ 22 Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.


§ 23 Subsidiarität
Versicherungsschutz aus dieser Elektronikversicherung besteht nur, soweit nicht anderweitig Versicherungsschutz durch eine andere Versicherung (z.B. Hausratversicherung, Haftpflichtversicherung, Versicherungen im Rahmen eines Kreditkartenprodukts) besteht. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus diesem vorliegenden Vertrag um den Entschädigungsbetrag aus den anderen Versicherungen.


§ 24 Versicherungsschein
Der Versicherungsschein besteht aus diesen
Bedingungen und der Kaufrechnung.


§ 25 Beschwerden
Beschwerden können an produktschutz@helvetia.at
oder an die Aufsichtsbehörde gerichtet werden.
Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108


53117 Bonn
Email: poststelle@bafin.de
Homepage: www.bafin.de
Alle Preise verstehen sich inkl. Mehrwertsteuer. Alle Prämien
verstehen sich inkl. Versicherungssteuer.
Preis- und Prämienänderungen, Irrtümer sowie
Satz- und Druckfehler vorbehalten. Stand 1.7.2009





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